Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen Stand 11/2018

1. Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen (inklusive Nachbestellungen) und Leistungen (inklusive Beratungen) ausschließlich. Entgegenstehende (Einkaufs-)Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung und werden auch nicht durch Auftragsannahme oder –Durchführung anerkannt. Geschäftsbedingungen des Bestellers können keine Berücksichtigung finden und sind somit kein Bestandteil des Vertrages.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Als Lieferung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch Hilfsleistungen wie Montage bei Kauf- oder Werklieferung und andere ergänzende Dienst- oder Beratungsleistungen.
  4. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen im Hauptvertrag (regelmäßig in Form einer Auftragsbestätigung)und diesen Geschäftsbedingungen gehen die Regelungen im Hauptvertrag vor.

2. Angebot/Vertragsschluss/Vollständigkeitsklausel

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstandes und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen bestätigt sind. Dasselbe gilt für Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, welche vom Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen vor Vertragsschluss überlassen werden.
  2. Der Vertrag kommt erst durch den Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, auf jeden Fall jedoch mit der Ausführung der Lieferung zustande.
  3. Soweit dem Kunden zumutbar, behalten wir uns vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn diese technisch notwendig oder sinnvoll erscheinen und hierdurch der Wert und die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigt werden. Dem Kunden zumutbare, unwesentliche Änderungen sind jederzeit zulässig.
  4. Weitere Vereinbarungen und Zusagen sind nicht getroffen worden. Vertragsänderungen und –Ergänzungen sowie Nachträge und vertragliche Gestaltungserklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Preis/Preisanpassung/Zahlung/Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro „ab Werk“zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben für Verpackung, Transport und Montage. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so haben wir Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
  3. Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber. Etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind und die sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist der Preis/Lohn ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
  5. Mangels anders lautender Weisungen werden eingehende Zahlungen nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen, bei denen zwischen Abschluss und Lieferung/Abnahme mehr als zwei Monate liegen, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese und die Grundlagen der jeweiligen Preisfindung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5%, steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht zu.
  7. Die vom Kunden zu vertretende Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragsabschluss erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, beispielsweise durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, berechtigen uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Kommt der Kunde im Falle der Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruchs innerhalb angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen, vom Vertrag zurücktreten. Die vom Kunden zu vertretende Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruchs berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.
  8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

4. Montage/Mindestlohngesetz/Lieferung/ Lieferverzug/Höhere Gewalt/Transport/Bau- stelle/Verwendungvon Planungsleistungen

  1. Das Beantragen und Erwirken erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen gehört nicht zu unseren Leistungspflichten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Auf etwaige Risiken ist hinzuweisen.Die Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Details und nicht vor Eingang der sonstigen vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Verpflichtungen des Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
  2. Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Wegen Verzögerung der Lieferung kann der Kunde vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit diese von uns zu vertreten oder ein Festhalten am Vertrag dem Kunden unzumutbar ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
  3. Geraten wir in Lieferverzug, haften wir bei Vorliegen eines Fixgeschäftes nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Lieferverzug von uns zu vertreten gilt dies auch, wenn das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung berechtigterweise in Fortfall geraten ist.
  4. Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben oder uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Außer bei Vorsatz ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Sofern wir im Fall des Lieferverzuges haften ist diese Haftung auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Woche, maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bei Lieferung bleiben vorbehalten.
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist Erfüllungsort unser Firmensitz und wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir in diesem Fall eigene Transportmittel, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Gegenstand auf der Baustelle bzw.beim Kunden von dem Transportmittel abgeladen worden ist. Haben wir auch die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen, geht die Gefahr erst mit der Übergabe bzw. Abnahme über. Sofern nicht eine Bringschuld vorliegt, werden wir die Lieferung – auf entsprechenden Wunsch des Kunden – durch eine Transportversicherung eindecken, deren Kosten der Kunde trägt.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Bebaubarkeit der Baustelle für die Montage sicherzustellen, indem insbesondere die Baustelle geräumt und der Boden eben und ordnungsgemäß verdichtet ist, ausreichende Freiräume und Zufahrtswege sowie die vereinbarten Arbeitsmittel und die notwendigen Stromanschlüsse zur Verfügung gestellt werden. Etwaig unterirdisch verlaufende Leitungen und Kanäle sind in ihrem exakten Verlauf rechtzeitig vor Montagebeginn per Plan mit Tiefen- und Achsangaben vom Kunden mitzuteilen.
  8. Sofern auf Anfrage des Kunden die Montage mit Hilfspersonal des Kunden erfolgt, so hat dieser die Kosten für den Einsatz seines Personals zu tragen und die Helfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.Der Kunde verpflichtet sich, bei der Entlohnung des von ihm eingesetzten Personals einschließlich des Personals des von einem vom Kunden beauftragten Subunternehmers, die Vorgaben des Mindestlohngesetzes einzuhalten. Bei einem Verstoß des Kunden oder der von ihm eingesetzten Subunternehmer gegen das Mindestlohngesetz wird uns der Kunde von jeder Haftung nach dem Mindestlohngesetz freistellen. Wird uns aufgrund eines Verstoßes des Kunden nach vorstehend § 4 h) S. 2 ein Bußgeld wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 21 Mindestlohngesetz auferlegt, ist mit deren Rechtskraft seitens des Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe des Bußgeldes verwirkt. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Uns steht im Hinblick auf das Hilfspersonal des Kunden keine Weisungsbefugnis zu; diese liegt ausschließlich beim Kunden.
  9. Beauftragt uns der Kunde nach erbrachter Planung einer Anlage nicht mit deren Bau, so ist er zur Weitergabe der von uns erstellten Planungsleistungen an Dritte nur nach vorheriger Einholung unserer Zustimmung berechtigt. Für die Erteilung der Zustimmung ist die Vorlage der schriftlichen Beauftragung des Dritten durch den Kunden mit der Bauplanung und Ausführung der bereits von uns geplanten Anlage an uns notwendig. Weitere Voraussetzung ist, dass uns der Dritte gegenüber dem Kunden von jeglicher Haftung aufgrund fahrlässig fehlerhafter Planung der Anlage freistellt.

5. Gewährleistung

  1. Gewährleistung übernimmt der Verkäufer für die Fehlerfreiheit der Ware bei Auslieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt, vorbehaltlich separater Individual- Vereinbarungen, auf Konstruktion, sowie Dichtigkeit 12 Monate und auf alle anderen Teile 6 Monate nach Auslieferung. Für Sonderausstattung und Zubehör das nicht werkseitig eingebaut ist, gelten die Regelungen nicht.
    Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen der Ware verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:
    – Der Käufer hat unverzüglich nach Lieferung schriftlich sichtbare Schäden anzuzeigen oder aufnehmen zu lassen.
    – Durch Überholung, Instandsetzung oder Ersatz erfolgt unverzüglich die Nachbesserungen defekter Teile und Baugruppen. Ersetzte Teile gehen in den Besitz des Verkäufers über. Lohn und Wegekosten können nicht in Anrechnung gebracht werden.
    – Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird Gewähr bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist der Ware geleistet.
    – Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer vom Verkäufer Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung derVergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
  2. Durch Eigentumswechsel werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt. Gewährleistungen bestehen nicht, bei folgenden Sachverhalten:-der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder-der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
    – die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
    – in die Ware Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller / Importeur nicht genehmigt hat oder
    – die Ware in einer vom Hersteller /Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
    – der Käufer die Ware unsachgemäß behandelt, oder Hinweise zur Wartung und Pflege der Ware nicht befolgt hat.
    Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist natürlicher Verschleiß . Kommt der Verkäufer mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungspflicht. Für innerhalb der Gewährleistungspflicht geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt.

6. Mängelhaftung für Werkleistungen

Ist der zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag, ganz oder teilweise, als Werkvertrag zu qualifizieren, so gelten für Mängel der Werkleistung – vorbehaltlich § 635 Abs. 3 BGB – und für Schadensersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen die Bestimmungen vorstehend Ziff. 5 a und b und nachstehend Sätze 2 bis 4 sowie die Bestimmungen der Ziff. 7 und 8 entsprechend, mit Ausnahme des Rechts zum Rücktritt, das dann ausgeschlossen ist, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Das Recht des Kunden auf Selbstvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 649 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme bzw., wo eine Abnahme nicht möglich ist, mit der Vollendung des Werkes.

7. Mängelhaftung für gebrauchte Kauf- und Werkliefergegenstände und bei Verwendung gebrauchter Komponenten / Baugrundrisiko

  1. Werden gebrauchte Gegenstände verkauft oder wird ein Werk von uns gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise aus gebrauchten Teilen bzw. Komponenten errichtet, so ist jede Sachmängelhaftung für diese Gegenstände und Teile ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Haben wir vertraglich eine Sachmängelhaftung übernommen oder trifft uns eine solche aus anderen Gründen für eine ganz oder teilweise aus gebrauchten Teilen bzw. Komponenten errichtete Werkleistung, so gelten die Regelungen in vorstehend Ziff. 6., wobei die Verjährungsfrist entgegen Ziff. 5 Satz 1 sechs Monate beträgt.

8. Haftung

Die Haftung des Verkäufers für Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen erstreckt sich auf die Beseitigung von Transportschäden zwischen dem Herstellungswerk und dem Bestimmungsort. Für die mit dem Abladen der Ware verbundenen Risiken haftet der Käufer. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht von Haftpflichtversicherern ersetzt werden. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die Nachbesserung ohne Ersatz der Wertminderung, der entgangenen Nutzung, des entgangenen Gewinns. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist unter der dortigen Bestimmung abschließend geregelt.
Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung blieben unberührt.
Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung.

9. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Leistungsansprüchen, Zahlungsansprüchen, Gewährleistungsansprüchen oder anderweitigen Sekundäransprüchen sowie von Schadenersatzansprüchen gegen uns an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) und an den vom Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung.
  2. Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird oder der Käufer der Vorbehaltsware eine Abtretung der gegen ihn bestehenden Kaufpreisforderung nicht gestattet. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder eine nachträgliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird Vorbehaltsware in fremden Grund und Boden eingebaut, so tritt uns der Kunde schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von uns angenommen. Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung ist der Kunde auch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat uns der Kunde darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt werden.
  3. Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns und behandelt sie pfleglich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Transport sowie Leitungswasserschäden zum Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns ab.Wir nehmen diese Abtretung an. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Eigentumssicherungsvereinbarung

Droht unser Eigentum an einzelnen Warenteilen bzw., an der von uns hergestellten Ware insgesamt, durch Einfügung in Gebäude bzw., durch Verbindung mit Grund und Boden des Kunden unterzugehen, ist der Kunde mit Vertragsschluss verpflichtet, eine zeitlich bis zum vollständigen Ausgleich unseres vertraglichen Entgeltanspruchs befristete, separate Eigentumssicherungsvereinbarung über ein vorweggenommenes Besitzkonstitut hinsichtlich dieser Waren(-teile) mit uns zu schließen.

12. Vertragsstrafe

Erklärt der Kunde – ohne hierzu berechtigt zu sein – vor unserer vollständigen Erfüllung des Vertrages den Rücktritt vom Kaufvertrag oder Werkliefervertrag, verwirkt er hierdurch eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns ist dadurch nicht ausgeschlossen. Machen wir die in Satz 1 geregelte Vertragsstrafe geltend, gilt dies als Genehmigung des zuvor unberechtigten Rücktritts.

13. Schutzrechte, Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeuge

  1. Bei allen von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln, genießen den Schutz geistigen Eigentums nach den gesetzlichen Vorschriften und dürfen dritten Personen, insbesondere unseren Konkurrenzunternehmen, nicht bekannt gegeben oder außerhalb vertraglicher Vereinbarungen durch den Kunden selbst verwertet werden.
  2. Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen, die Bestandteil unseres Angebotes sind, müssen zurückgesandt werden, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt.
  3. Werkzeuge, Modelle und andere Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen hat. Wir sind jedoch verpflichtet, diese Gegenstände nicht ohne Einverständnis des Kunden für andere Kunden zu verwenden.

14. Schlussbestimmungen

  1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Landshut ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Landshut Erfüllungsort.
  4. Für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen und zur firmeninternen Bearbeitung der Geschäftsvorgänge setzen wir elektronische Datenverarbeitung ein. Der Kunde wird, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung darauf hingewiesen, dass wir die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und ausschließlich firmenintern verwenden.

habitat21 Deutschland GmbH, Sitz der Gesellschaft: 84051 Essenbach-Altheim, Amtsgericht Landshut HRB 10501